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BEK 2025 63

provisorische Rechtsöffnung

Schwyz · 2025-05-28 · Deutsch SZ
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe wird abgewiesen.

E. 2 a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und be- gründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerde- führende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzu- setzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wieder- holt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019

Kantonsgericht Schwyz 3 E. 3.2; BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1). Legt die beschwerde- führende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Be- schwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehe- lin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42). Die Beschwerdeinstanz ist sodann nicht gehalten, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln hat sie sich vielmehr darauf zu beschränken, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Dies gilt auch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen KG SZ BEK 2023 83 vom 6. Juli 2023 E. 2a).

b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Be- schwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzli- chen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fort- zusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, soweit nicht der vorinstanzliche Entscheid Anlass für das Vor- bringen gibt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 ff.; BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Noven vorgebracht, ist darzulegen, inwiefern erst der ange- fochtene Entscheid dazu Anlass gab (vgl. BGE 134 V 223 E. 2.2.1; zum Ganzen KG SZ BEK 2019 71 vom 26. September 2019 E. 3).

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, bei Betreibungen für periodische Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Unterhaltszahlungen, Miete) seien im Betreibungsbegehren genau die Perioden anzugeben, für welche diese Leistungen eingefordert würden. Hierzu sei das Datum anzugeben, an

Kantonsgericht Schwyz 4 welchem die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden sei, was bei Dauer- schuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten die Bezeichnung jeder der infrage stehenden Zeitperioden erforderlich mache. Werde gegen den Zah- lungsbefehl keine Beschwerde erhoben, so sei bei mangelnder Bezeichnung der in Betreibung gesetzten Forderung die Rechtsöffnung zu verweigern. Im vorliegenden Fall werde als Forderungsgrund im Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2024 eine Schuld aus Mietvertrag „C.________“ vom 18. Juli 2023 und eine Schuld aus Mietvertrag „D.________“ vom 2. Juni 2023 angegeben. Indes sei nicht jede für die betriebenen Mietzinse infrage stehende Zeitperiode bezeich- net. Anhand dieser knappen Angaben sei es unklar bzw. für den Schuldner und das Rechtsöffnungsgericht nicht nachvollziehbar, was mit den in Betreibung ge- setzten Beträgen betrieben werde bzw. für welche Monate betrieben worden sei und welche Monate allenfalls bereits beglichen worden seien. Die Zusam- mensetzung der Beträge sei unklar, zumal nicht einmal angegeben werde, wel- cher der beiden Beträge (Fr. 1’466.48 und Fr. 2’461.58) sich aus welchem Miet- vertrag ergebe. Das Gesuch sei daher abzuweisen (angef. Verfügung E. 2).

b) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihr sei die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe zu erteilen, „[d]ies unter Berücksichtigung des um weitere Details ergänzten Kontoauszugs über CHF 3’928.06, welcher als neues Beweismittel beigelegt wird“. Aus die- sem Kontoauszug ergebe sich Grund und Periode der jeweiligen Forderung. Auch ergebe sich daraus, welcher Anteil der ursprünglichen Rechnung noch unbezahlt geblieben sei und welcher Liegenschaft die Rechnung zuzuordnen sei (KG-act. 1 S. 1 f.).

c) Bei dem von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten Kontoauszug vom

E. 5 Mai 2025 (KG-act. 1/2) handelt es sich um ein neues Beweismittel, welches nach dem Gesagten im Beschwerdeverfahren nicht mehr zuzulassen ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern erst die angefochtene Verfü- gung Anlass zum Vorbringen dieses Novums gegeben haben soll. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem neu aufgeleg- ten Kontoauszug neu aufgestellten Tatsachenbehauptungen (vgl. oben E. 2b).

Kantonsgericht Schwyz 5 Andere Gründe, warum die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Da die Beschwerdeführerin gegen die angefoch- tene Verfügung einzig unzulässige Noven gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vorträgt, mit denen sie nicht zu hören ist, fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Beschwerde- grund krankt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch OG ZH PS200161 vom 19. August 2020 E. 3.2).

4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde präsidial (vgl. § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einholung ei- ner Beschwerdeantwort und entsprechenden Aufwands ist der Beschwerde- gegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3’928.06.
  5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; zusammen mit KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R; zusammen mit KG-act. 1 und 3) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 28. Mai 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 28. Mai 2025 BEK 2025 63 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. April 2025, ZES 2024 766);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 11. April 2025 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe fol- gende Verfügung (angef. Verfügung):

1. Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.00 werden der Gesuch- stellerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin be- zogen. 3.-4. […]

b) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht und stellte sinngemäss den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3’928.06 zu erteilen (KG-act. 1). Der Vorsitzende holte die vorinstanzlichen Akten (KG-act. 2 und 3), jedoch keine Beschwerdeantwort ein.

2. a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und be- gründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerde- führende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzu- setzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wieder- holt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019

Kantonsgericht Schwyz 3 E. 3.2; BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1). Legt die beschwerde- führende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Be- schwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehe- lin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42). Die Beschwerdeinstanz ist sodann nicht gehalten, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln hat sie sich vielmehr darauf zu beschränken, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Dies gilt auch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen KG SZ BEK 2023 83 vom 6. Juli 2023 E. 2a).

b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Be- schwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzli- chen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fort- zusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, soweit nicht der vorinstanzliche Entscheid Anlass für das Vor- bringen gibt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 ff.; BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Noven vorgebracht, ist darzulegen, inwiefern erst der ange- fochtene Entscheid dazu Anlass gab (vgl. BGE 134 V 223 E. 2.2.1; zum Ganzen KG SZ BEK 2019 71 vom 26. September 2019 E. 3).

3. a) Die Vorinstanz erwog, bei Betreibungen für periodische Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Unterhaltszahlungen, Miete) seien im Betreibungsbegehren genau die Perioden anzugeben, für welche diese Leistungen eingefordert würden. Hierzu sei das Datum anzugeben, an

Kantonsgericht Schwyz 4 welchem die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden sei, was bei Dauer- schuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten die Bezeichnung jeder der infrage stehenden Zeitperioden erforderlich mache. Werde gegen den Zah- lungsbefehl keine Beschwerde erhoben, so sei bei mangelnder Bezeichnung der in Betreibung gesetzten Forderung die Rechtsöffnung zu verweigern. Im vorliegenden Fall werde als Forderungsgrund im Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2024 eine Schuld aus Mietvertrag „C.________“ vom 18. Juli 2023 und eine Schuld aus Mietvertrag „D.________“ vom 2. Juni 2023 angegeben. Indes sei nicht jede für die betriebenen Mietzinse infrage stehende Zeitperiode bezeich- net. Anhand dieser knappen Angaben sei es unklar bzw. für den Schuldner und das Rechtsöffnungsgericht nicht nachvollziehbar, was mit den in Betreibung ge- setzten Beträgen betrieben werde bzw. für welche Monate betrieben worden sei und welche Monate allenfalls bereits beglichen worden seien. Die Zusam- mensetzung der Beträge sei unklar, zumal nicht einmal angegeben werde, wel- cher der beiden Beträge (Fr. 1’466.48 und Fr. 2’461.58) sich aus welchem Miet- vertrag ergebe. Das Gesuch sei daher abzuweisen (angef. Verfügung E. 2).

b) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihr sei die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe zu erteilen, „[d]ies unter Berücksichtigung des um weitere Details ergänzten Kontoauszugs über CHF 3’928.06, welcher als neues Beweismittel beigelegt wird“. Aus die- sem Kontoauszug ergebe sich Grund und Periode der jeweiligen Forderung. Auch ergebe sich daraus, welcher Anteil der ursprünglichen Rechnung noch unbezahlt geblieben sei und welcher Liegenschaft die Rechnung zuzuordnen sei (KG-act. 1 S. 1 f.).

c) Bei dem von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten Kontoauszug vom

5. Mai 2025 (KG-act. 1/2) handelt es sich um ein neues Beweismittel, welches nach dem Gesagten im Beschwerdeverfahren nicht mehr zuzulassen ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern erst die angefochtene Verfü- gung Anlass zum Vorbringen dieses Novums gegeben haben soll. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem neu aufgeleg- ten Kontoauszug neu aufgestellten Tatsachenbehauptungen (vgl. oben E. 2b).

Kantonsgericht Schwyz 5 Andere Gründe, warum die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Da die Beschwerdeführerin gegen die angefoch- tene Verfügung einzig unzulässige Noven gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vorträgt, mit denen sie nicht zu hören ist, fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Beschwerde- grund krankt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch OG ZH PS200161 vom 19. August 2020 E. 3.2).

4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde präsidial (vgl. § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einholung ei- ner Beschwerdeantwort und entsprechenden Aufwands ist der Beschwerde- gegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3’928.06.

5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; zusammen mit KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R; zusammen mit KG-act. 1 und 3) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 28. Mai 2025 amu